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Titel des Mustereintrages Norm

Anforderung oder Beschreibung einer beispielhaften Gesetzesnorm

Korrelation

Erklärungen, Quellenverweise
AutorDatum
optional weitere Quellen

Minimalprinzip

Weniger ist mehr. Vollständig, aber kurz und prägnant gefaßt sollen Gesetze und Regelungen sein. Redundanzen sind zu vermeiden. Was in mehreren Gesetzen gültig ist, das gehört in eine allgemeinere Ebene, auf die sich die abhängigen Regelungen beziehen.

CTh20040815

Offenheit gespeicherter Daten

Wer Daten speichert, der ist dem Betroffenen auf eigene Kosten auskunftspflichtig.

Grundansicht der Datenschutzgesetzgebung
CTh20040815

Gestaltung der Angleichung an einen Zielwert

Die Angleichung an einen Zielwert erfolgt nach der Funktion: SWneu = SWakt + (SWziel - SWakt) / (Tziel - Takt)
Bei der Überleitung zwischen verschiedenen Gesetzeslagen kommt es immer wieder zu sehr ärgerlichen Ungerechtigkeiten. Diese Übergangsfunktion kann das vermeiden. Sie ist stabil bei Änderungen von Änderungen.

SWziel Sollwert am Ziel, in einer vorgegebenen Taktzahl angestrebter Sollwert
SWakt Sollwert aktuell, momentaner Sollwert im aktuellen Takt
SWneu Sollwert neu, Sollwert im nächsten Takt
Tziel Anzahl der Takte bis zum Ziel
Takt aktueller Takt

Beispielsweise soll eine Steuer innerhalb von vier Jahren von 20Einheiten auf einen Zielwert angehoben werden, der momentan 50Einheiten beträgt.
Für das 1. Jahr: 27,5 = 20 + (50 - 20) / (4 - 0)
Für das 2. Jahr: 35 = 27,5 + (50 - 27,5) / (4 - 1)
Für das 3. Jahr: 42,5 = 35 + (50 - 35) / (4 - 2)
Für das 4. Jahr: 50 = 42,5 + (50 - 42,5) / (4 - 3)

Nun geschieht das, was in der Praxis immer geschieht. Der Zielwert ändert sich.
Für das 1. Jahr: 27,5 = 20 + (50 - 20) / (4 - 0)
Der Zielwert steigt im 1. Jahr von 50 auf 60.
Für das 2. Jahr: 38,3 = 27,5 + (60 - 27,5) / (4 - 1)
Der Zielwert steigt im 2. Jahr von 60 auf 70.
Für das 3. Jahr: 54,2 = 38,3 + (70 - 38,3) / (4 - 2)
Der Zielwert fällt im 3. Jahr von 70 auf 65.
Für das 4. Jahr: 65 = 54,2 + (65 - 54,2) / (4 - 3)

Diese Rampenfunktion ist stabil und störunempfindlich. Sie steuert immer auf den neuen Zielwert zu. Sie ist daher nicht nur für das Verfahren technischer Anlagen zu empfehlen, sondern auch für gesellschaftliche Angleichungen, da zusätzliche Korrekturen überflüssig werden.
CTh20041010

Vorrang friedlicher Entscheidungen

Ohne die Not, eine Entscheidung für eine Seite treffen zu müssen ist ein Kompromiß die erste Wahl. Die Pflicht, zuerst eine Kompromißlösung ins Auge zu fassen muß Bestandteil neuer Gesetze sein.

CTh20040815
Rob_Liebwein; Salomonische Entscheidung von Domainstreitigkeiten

Scala Mobile

Automatische Angleichung der Löhne an die Preisentwicklung.

Sie galt von 1946 bis 1992 in Italien. Ähnliches gab es in den Niederlanden bis 1986. Aus regelungstechnischer Sicht ist die feste Koppelung der beiden Parameter nicht sinnvoll. Es behindert ein Einstellen der Werte zueinander. Eben das war zwar beabsichtigt, hat aber auch gesamtgesellschaftlich negative Folgen. Dem stehen in einem begrenzten Zeitraum positive soziale Effekte gegenüber.

Dies zwar keine rundum positive Norm, aber ich wollte sie erwähnen.
CTh20041010
siehe auch: punto unico und cassa integrazione

Unschuldsvermutung

Es wird unter der Voraussetzung gearbeitet, daß ein Beschuldigter schuldfrei ist, bis ihm ein Verschulden ZWEIFELSFREI nachgewiesen werden kann.

Ein allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz
ZWEIFELSFREI ist gefordert; Ermessen, Gefühl im Bauch, Anschein, Mehrheitsmeinung und ähnlicher Unsinn seien außen vor!
CTh20050304

Konkrete Festlegungen schränken allgemeinere Normen ein

Eine konkrete vertragliche Bestimmung überragt eine allgemeine Standardvorgabe. Dies triff ebenso auf Rechtsgüter zu. Eine spezielle Festlegung wird gemacht, um ein allgemeines Gut einzuschränken.

Das ist eine allgemeine Ansicht. Spezielle vertragliche Festlegungen sind höher zu bewerten, als allgemeine Standards. Sie werden ja zu diesem Zweck gemacht.
CTh20050403

Schadenersatz soll Priorität vor Strafrecht bekommen

Zur Zeit steht Strafe im Vordergrund. Der Ersatz eines Schadens hat an die erste Stelle zu treten! Woher nimmt der Gesetzgeber die Rechtfertigung für Strafe, wenn jemand mit seinem Verhalten keinen Schaden anrichtet? Strafe entschädigt nicht, Strafe heilt nicht. Strafe nützt nur dem, der die Zahlung erhält.

CTh20050403

Gültigkeitsbereich und Bezug von Gesetzen

Am Anfang eines Gesetzes (möglichst §1) sollte stehen: wann, warum, wozu, Gültigkeitsbereich, -zeitraum, Bezug zu anderen Gesetzen
Wie fügt es sich in eine Gesetzesstruktur ein?

Negativbeispiel Spar-Prämiengesetz (SparPG) und Solidaritätszuschlagsgesetz SOLZG; Negativbeispiel AGBG23
CTh20050403

Gleichstellung von Bürgern, gesellschaftlichen Gruppen und Behörden

Warum die Bevölkerung trennen in Verbraucher Lieferanten, Kunden, Kreditnehmer, -geber, Ämter, Vereine, Hersteller, Lobbyisten, Rechtskundige, -unkundige, ...?
Es ist auf einheitliche Behandlung und Formulierung hinzuarbeiten. Nur so kann man ein klares und von allen akzeptiertes Ergebnis erhalten.


Sonderrechte führen nur zu mehr Gesetzestext, nicht zu mehr Gerechtigkeit. Die Grundstruktur des Rechts muß für Bürger, Interessensgruppen und Behörden gleich sein. Ohne Waffengleichheit ist keine Gerechtigkeit denkbar.
Behörden kommen in ihrer Inanspruchnahme zu Schadenersatz im Fehlerfall eindeutig zu kurz.
CTh20050403

Selbständigkeit von Gesetzestexten

Zwischen einzelnen Gesetzestexten darf es keine Bezüge geben. Bezüge müßten über die übergeordnete Ebene oder über einen Katalog von Kategorien angelegt werden.
Eine hierarchische Struktur ist sauber und übersichtlich. Der Konzeptteil soll als Beispiel dienen. Querverbindungen häufen Probleme, Pflege- und Erklärungsbedarf an.

Z.B. Verbraucherkreditgesetz (VerbrKrG) §10 bezieht sich auf BGB.
Ehe ist in BGB, ZPO, EHEG geregelt.
Arbeitsrechtliche Vorschriften sind verteilt auf verschiedene Gesetze.
STBERG69 bezieht sich auf BGB666ff; ein Auftrag ist nach BGB662 unentgeltlich
WEG bezieht sich auf BGB
Jetzige Bezüge zwischen Gesetzen unterliegen Änderungsproblemen und beeinträchtigen die Übersichlichkeit.
CTh20050403

Jederzeitiger Widerruf

Wer jemanden zu einer Dienstleistung bestellt oder beauftragt kann diese Willensäußerung jederzeit widerrufen.

Es bedarf nicht vieler Paragraphen, um diesen Grundsatz in immer wiederkehrenden Texten zu betonen. Einmal festlegen und darauf beziehen. Ausnahmen sind zu benennen.
CTh20050403

Verbot mehrfacher Bestrafung

Mehrfache Ahndung des gleichen Vergehens soll untersagt sein.

CTh20050404

Gewissensfreiheit in Zusammenhang mit dem Kriegsdienst

Niemand soll gegen seinen Willen und seine religösen Überzeugungen zum Kriegsdienst gezwungen werden.

Grundgesetz Artikel 12a.2
CTh20050406

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

CTh20050406

Freiheit der Information

Der freedom of information act soll als beispielhaft für neue Gesetze und Regelungen gelten. Hat der Staat ein Interesse an der Geheimhaltung von Information, die er unter Verwendung gesellschaftlichen Reichtums gewann, so ist er nachweispflichtig.
Wer etwas einschränken will, hat die Gründe nachzuweisen und hat die Lasten zu tragen.

korreliert:  Freier Zugang zu Information >> Anspruch auf Lebensraum >> Anspruch auf Existenz

http://de.wikipedia.org/wiki/Freedom_of_Information_Act
http://www.informationsfreiheit.de/
http://www.mehr-demokratie.de/bayern/projekte.html

CTh20040815
Petition,_Verfahren

Verbot der Vermarktung des Rechts

Das Recht kann nur ein öffentliches Gut frei von privaten Ansprüchen jeder Art sein.

korreliert:  Freier Zugang zu Information >> Anspruch auf Lebensraum >> Anspruch auf Existenz
korreliert:  Anspruch auf einen offenliegenden, konsistenten und zeitrichtigen Rechtsraum >> Vertrauenswürdigkeit des Rechtssystems >> Anspruch auf inneren Frieden >> Anspruch auf Erhaltung der Gemeinschaft >> Anspruch auf Existenz

Sämtliche Quellen der Rechtsprechung müssen den Bürgern offenliegen und kostenfrei zugänglich sein. Sie sollen auf Staatskosten veröffentlicht werden, da die Gesellschaft ein vitales Interesse an allen Quellen hat. Finanzielle Abschottung hat zu unterbleiben. Abschottung durch unpraktische Zugriffstrukturen hat zu unterbleiben.
CTh20040815

Produkthaftung

Tritt durch einen Fehler eines Produktes ein Schaden ein, so haftet der Hersteller, der es in Verkehr gebracht hat.

korreliert:  Anspruch auf Schadensersatz >> Schutz des Eigentums >> Schutz des Lebensraumes >> Anspruch auf Erhaltung der Gemeinschaft >> Anspruch auf Existenz

Produkthaftungsgesetz
CTh20050403


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